34.2 Die Vorinstanz qualifizierte diesen Meinungswechsel, der mit einer Erhöhung der Klagesummen verbunden war, als Klageänderung. Diese sei unzulässig, da die Voraussetzungen von Art. 230 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt seien (pag. 769). 34.3 Vor Obergericht akzeptieren die Berufungskläger, dass eine Erhöhung der Rechtsbegehren nicht mehr zulässig war (pag. 915 ff.). Im Rahmen der eingeklagten Beträge müsse das Berechnungsmodell jedoch jederzeit und unabhängig von einer allfälligen prozessualen Novenschranke geändert werden dürfen. Denn beim Berechnungsmodell handle es sich lediglich um eine Rechtsauffassung.