34. 34.1 Die Berufungskläger vertraten ursprünglich die Auffassung, die Halbwaisenrenten der AHV seien je hälftig auf ihren Versorgungsschaden aus Erwerb und jenen aus Haushaltsführung anzurechnen (S. 11 der Klage pag. 21; zweiter Parteivortrag im beschränkten Verfahren pag. 197; Art. 2 der Berufungsantwort betreffend den Zwischenentscheid pag. 379). Erst im schriftlichen zweiten Parteivortrag vom 31. März 2016 gaben sie diese Ansicht auf und vertraten neu den Standpunkt, die AHV- Renten seien ausschliesslich auf den Versorgungsschaden aus Erwerb anzurechnen; gleichzeitig erhöhten sie die eingeklagten Beträge (Klageänderung; pag. 661).