Dass nun die Leistungen der Anschlussberufungsklägerin die Überentschädigung noch weiter vergrössern, statt dass die Sozialversicherungen im Regress hiervon «profitieren», ist Folge der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend sachliche Kongruenz. Für die Anschlussberufungsklägerin ist es im Einzelfall zwar irrelevant, an wen sie leistet; wichtig ist jedoch, dass sie nur einmal zu bezahlen hat. An der Klärung der Frage hat sie damit sehr wohl ein Interesse. V. Anrechnung der AHV-Renten auf den Versorgungsschaden – Klageänderung?