17 dass sich Überentschädigungen, die im Sozialversicherungssystem angelegt sind, nur durch eine Koordination innerhalb dieses Systems, d.h. intersystemisch, mit befriedigendem Ergebnis vermeiden lassen (BGE 134 III 489 E. 4.2 S. 492). Dass nun die Leistungen der Anschlussberufungsklägerin die Überentschädigung noch weiter vergrössern, statt dass die Sozialversicherungen im Regress hiervon «profitieren», ist Folge der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend sachliche Kongruenz.