Im vorliegenden Fall betragen die Versorgungsquoten aus Erwerb in den jeweiligen Phasen 79%, 75%, 69% bzw. 60%, wogegen die Überentschädigungsgrenze der Sozialversicherungen bei 90% des Einkommens liegt. Das Resultat ist augenfällig, aber systembedingt; das Bundesgericht hat hierzu festgehalten,