33.6 Der Anschlussberufungsklägerin ist darin beizupflichten, dass diese Anrechnungsmethode zu Überentschädigungen führt. Zu solchen kommt es jedoch unabhängig von den Leistungen der Haftpflichtversicherung. Die Überentschädigung liegt darin begründet, dass bei der Berechnung des Versorgerschadens nach Art. 45 Abs. 3 OR auch «Einsparungen» berücksichtigt werden (in der Gestalt der sog. Versorgungsquote). Im vorliegenden Fall betragen die Versorgungsquoten aus Erwerb in den jeweiligen Phasen 79%, 75%, 69% bzw. 60%, wogegen die Überentschädigungsgrenze der Sozialversicherungen bei 90% des Einkommens liegt.