Die Hinterlassenenrenten der AHV werden ungekürzt ausgerichtet. Die Unfallversicherung bezahlt eine Komplementärrente (Art. 31 Abs. 4 UVG) und an dritter Stelle steht die Pensionskasse (Art. 34a BVG; Art. 66 Abs. 2 ATSG). In dieser Konstellation fliessen die AHV-Renten vollumfänglich in die Überentschädigungsberechnung bei UVG und BVG ein (und deren Leistungen fallen entsprechend kleiner aus), obwohl sie nicht mit dem Haushaltsversorgungsschaden kongruent sind. Bei dieser Betrachtung verbleibt kein Substrat mehr, das beim Haushaltsversorgungsschaden angerechnet werden könnte (siehe hierzu insb. FUL- LIN/WYSSMANN/ZIGERLI, a.a.