- Da der Verstorbene 100%-ig erwerbstätig war, auf seinem Einkommen AHV- Beiträge abzuliefern hatte und die hierauf geleisteten Beiträge die Bemessungsgrundlage der Rente bilden, drängt sich vorliegend auch bei der AHV eine Anrechnung ausschliesslich auf den Erwerbsversorgungsschaden auf. Die Bejahung der sachlichen Kongruenz von AHV-Witwen- bzw. Waisenrente nur mit dem Erwerbsversorgungsschaden erscheint hier auch aus Rücksicht auf die innersystemische Koordination (also zwischen den einzelnen Sozialversicherungen) sachgerecht: Die Hinterlassenenrenten der AHV werden ungekürzt ausgerichtet.