Erwerbstätige, die im Kalenderjahr weniger als 392 Franken entrichten, gelten als Nichterwerbstätige und haben folglich diesen Betrag als Mindestbetrag zu bezahlen (Art. 10 Abs. 1 AHVG). Für die Berechnung der Hinterlassenenrenten sind die Beitragsdauer und das durchschnittliche Jahreseinkommen massgebend (Art. 33 Abs. 1 AHVG). Zum Kreis der Versicherten zählen also sowohl Erwerbstätige als auch Nichterwerbstätige. Entsprechend unterscheiden sich auch die Bemessungsgrundlage der Beiträge und der Zweck der Leistungen.