16 33.4 Der Versicherungspflicht nach AHVG unterstellt sind sowohl erwerbstätige als auch nichterwerbstätige Personen (Art. 1 Abs. 1 lit. a und b sowie ausdrücklich Art. 3 Abs. 1 AHVG). Die Beiträge von erwerbstätigen Personen werden in Prozenten des Einkommens festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG), wogegen Nichterwerbstätige einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen entrichten. Erwerbstätige, die im Kalenderjahr weniger als 392 Franken entrichten, gelten als Nichterwerbstätige und haben folglich diesen Betrag als Mindestbetrag zu bezahlen (Art.