66 Abs. 1 und 3 BVG). Die Hinterlassenenleistungen werden in Prozenten des Altersguthabens (Umwandlungssatz) berechnet, das der Versicherte erworben hatte (Art. 21 i.V.m. Art. 24 i.V.m. Art. 14 BVG). Versichert ist auch hier der „koordinierte Lohn“, d.h. das Einkommen, welches Bemessungsgrundlage der Hinterlassenenleistungen ist und dessen Ersatz sie folglich auch dienen. Nichterwerbstätige fallen dagegen nicht unter das BVG.