33.3.2 Der Versicherungspflicht nach BVG unterstellt sind Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als CHF 21‘150.00 beziehen, sowie Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung (Art. 2 Abs. 1 und 3 BVG). Zu versichern ist der koordinierte Lohn (Art. 8 Abs. 1 BVG: CHF 24‘675.00 bis 84‘600.00). Die Beiträge werden von den Vorsorgeeinrichtungen festgelegt, wobei die Arbeitgeber die Arbeitnehmeranteile vom Lohn abzuziehen haben (Art. 66 Abs. 1 und 3 BVG).