31 Abs. 1 UVG). Versichert ist nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes der „Verdienst“, d.h. das Einkommen, welches Bemessungsgrundlage der Hinterlassenenrenten ist und dessen Ersatz sie folglich auch dienen. Nichterwerbstätige fallen dagegen nicht unter das UVG-Obligatorium. 33.3.2 Der Versicherungspflicht nach BVG unterstellt sind Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als CHF 21‘150.00 beziehen, sowie Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung (Art. 2 Abs. 1 und 3 BVG).