Denn daraus lässt sich nach der Rechtsprechung auf die Funktion der Versicherungsleistung schliessen. 33.3 Zu den einzelnen Versicherungen (UVG, BVG, AHV) ergibt sich Folgendes: 33.3.1 Der Versicherungspflicht nach UVG unterstellt sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer (Art. 1a Abs. 1 UVG; Art. 1 UVV). Die Versicherungsprämien werden in Promille des versicherten Verdienstes festgesetzt (Art. 92 Abs. 1 UVG, gemäss Art. 22 Abs. 1 UVV bis max. CHF 126‘000.00). Die Hinterlassenenrenten bemessen sich ebenfalls in Prozenten dieses versicherten Verdienstes (Art. 31 Abs. 1 UVG).