Nur jener Anteil der Rente der IV, der die Unmöglichkeit abgelte, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, sei mit dem Haushaltsschaden funktionell kongruent (E. 4.5.2.2). Es gibt keine sachlichen Gründe, weshalb die für die Invaliditätsleistungen angestellten Überlegungen zur sachlichen Kongruenz nicht auch für Hinterlassenenleistungen massgebend sein sollten. Damit kommt es primär darauf an, an was sich die Höhe der Leistungen der Hinterlassenenrenten orientiert. Denn daraus lässt sich nach der Rechtsprechung auf die Funktion der Versicherungsleistung schliessen.