SR 831.20) entscheidend, in welchem Masse der Versicherte unfähig sei, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Bei Teilerwerbstätigen werde der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen ermittelt und der Anteil der Tätigkeiten festgelegt (E. 4.5.2.1). Nur jener Anteil der Rente der IV, der die Unmöglichkeit abgelte, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, sei mit dem Haushaltsschaden funktionell kongruent (E. 4.5.2.2).