15 - Dasselbe gilt für die Invalidenrenten nach BVG: Versichert ist der koordinierte Lohn, an welchen die BVG-Leistungen anknüpfen und dessen Verlust sie abdecken (ebenfalls E. 4.5.1.). - Bei der IV hänge die Rente grundsätzlich vom Invaliditätsgrad ab. Dieser ergebe sich in der Regel aus dem Einkommensvergleich mit und ohne Invalidität (Art. 16 ATSG). Bei Nichterwerbstätigen sei gemäss Art. 28a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20)