sie sind ausschliesslich dazu bestimmt, den Versicherten für den invaliditätsbedingten Erwerbsausfall zu entschädigen. Dem Ersatz des Haushaltsschadens, der einkommensunabhängig ist und mit dem Wertverlust durch die Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Haushaltsführung anfällt und der haftpflichtrechtlich «normativ», ungeachtet der daraus konkret entstandenen Vermögenseinbusse, zu ersetzen ist, dienen sie nicht (E. 4.5.1).