33. Nachdem feststeht, dass ATSG und BVV2 nicht vorschreiben, die Hinterlassenenleistungen ohne Differenzierung nach Kongruenzkategorien quasi global an den Versorgerschaden anzurechnen, ist die Thematik der sachlichen Kongruenz näher zu betrachten. 33.1 Die Rechtsprechung bejaht funktionale oder sachliche Kongruenz dann, wenn sich die zuzuordnenden Leistungen unter wirtschaftlichem Gesichtspunkt nach Art und Funktion entsprechen (BGE 134 III 489 E. 4.5.1 S. 494). Es ist also danach zu fragen, welche Funktion die Hinterlassenenleistungen und der Ersatz des Versorgerschadens wahrnehmen.