ATSG keine ausdrückliche Erwähnung. Sinn und Zweck der Bestimmung erfordern aber, dass sie bei jedem Beispielfall mitgelesen werden. Es ist mit anderen Worten stets zu prüfen, ob die einzelnen Hinterlassenenleistungen mit den haftpflichtrechtlichen Ersatzansprüchen ereignisbezogen, sachlich, zeitlich und personell kongruent sind (wobei vorliegend nur die sachliche Kongruenz strittig ist).