Da die Sozialversicherungen nicht zu Gunsten des Schädigers eingerichtet wurden, sind nach der Rechtsprechung indessen nur Leistungen Dritter anzurechnen, die ereignisbezogen, sachlich, zeitlich und personell kongruent sind und für welche daher auch Subrogations- oder Regressansprüche in Frage kommen (BGE 134 III 489 E. 4.2 S. 491 f.). Diese (im Grundsatz auch von der Anschlussberufungsklägerin anerkannte) differenzierte Betrachtung der einzelnen Elemente der Kongruenz findet in der Aufzählung von Art. 74 Abs. 2 ATSG keine ausdrückliche Erwähnung.