14 eine «möglichst umfassende Schadensdeckung» vermittelt werden (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 12 zu Art. 72 ATSG). Ansprüche, die nicht auf den Versicherungsträger übergehen, bleiben der versicherten Person und ihren Hinterlassenen gewahrt (Art. 73 Abs. 3 Satz 1 ATSG).