Der Wortlaut des Gesetzes bzw. der Verordnung steht somit einer differenzierten Betrachtungsweise nicht entgegen. 32.3.2 Die Gesetzesmaterialien geben, wie bereits erwähnt, auf die streitige Frage keine Antwort. 32.3.3 Die Systematik des ATSG hilft in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht weiter. Gesetzgebungstechnisch fällt immerhin auf, dass Art. 74 Abs. 1 den Grundsatz der Subrogation «für Leistungen gleicher Art» enthält, und dass dieser Grundsatz in Abs. 2 mit einer nicht abschliessenden Liste von Beispielen konkretisiert wird. 32.3.4 Sinn und Zweck der Subrogation liegen einerseits darin, Bereicherungen und Überentschädigungen zu vermeiden;