43 aUVG und 48ter aAHG und damit auf eine Zeit zurück, als der Haushaltsversorgerschaden noch nicht anerkannt war (FRÉSARD-FELLAY, a.a.O., Rz. 1747). Da diese Thematik in den Gesetzgebungsarbeiten nicht näher beleuchtet wurde, lässt sich daraus auch nicht auf ein bewusstes Schweigen des Gesetzgebers schliessen. Aus dem gleichen Grund kann die Anschlussberufungsklägerin auch nichts aus dem Wortlaut von Art. 45 Abs. 3 OR ableiten: dieser Artikel ist seit 1912 unverändert in Kraft. Der Wortlaut des Gesetzes bzw. der Verordnung steht somit einer differenzierten Betrachtungsweise nicht entgegen.