Als erstes ist festzuhalten, dass der Vergleich des Wortlauts in der deutschen, der französischen und der italienischen Fassung keine relevanten Erkenntnisse bringt. Prima facie stützt der Wortlaut sodann die Sichtweise der Anschlussberufungsklägerin. Weder Art. 72 Abs. 2 Bst. f ATSG noch Art. 27b Abs. 1 BVV2 enthalten eine nähere Unterteilung des Versorgerschadens in dessen kleinere Bestandteile. Allerdings geht die Formulierung auf Art. 43 aUVG und 48ter aAHG und damit auf eine Zeit zurück, als der Haushaltsversorgerschaden noch nicht anerkannt war (FRÉSARD-FELLAY, a.a.