Das Bundesgericht hat sich mit der Kongruenz von Hinterlassenenrenten und Ersatz für Versorgerschaden (Art. 74 Abs. 2 Bst. f ATSG) bis anhin noch nicht detailliert auseinandergesetzt (vgl. die Nachweise bei STUDHALTER, a.a.O., S. 79 ff.). Die Frage ist – anders als die Anschlussberufungsklägerin dies sieht – nach wie vor nicht ausdrücklich entschieden. Hierin ist sich auch die Lehre einig. 32.3 Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck der Regelung verstanden werden.