Daraus, dass die Sozialversicherungsleistungen den haftpflichtrechtlichen Schaden regelmässig überstiegen, schliesst ROTHENBERGER auf den Willen des Gesetzgebers, dass Hinterlassenenleistungen der Bestreitung des gesamten Versorgungsbedarfs dienten. Werde die sachliche Kongruenz von Hinterlassenenleistungen mit dem Haushaltsversorgungsschaden bejaht, erhöhe dies zudem das Regresssubstrat; andernfalls gehe die Überentschädigung zu Lasten des Sozialversicherungsträgers, was nicht wünschenswert sei; die Zahlungspflicht des Schädigers bleibe ja stets gleich hoch.