Bei den UV- und BV-Leistungen verweist RO- THENBERGER auf FRÉSARD-FELLAY und schreibt, dass die Frage, welche Tätigkeit die Versicherungspflicht auslöse, von der Frage zu unterscheiden sei, welchen Schaden die Versicherungsleistung abdecke. Daraus, dass die Sozialversicherungsleistungen den haftpflichtrechtlichen Schaden regelmässig überstiegen, schliesst ROTHENBERGER auf den Willen des Gesetzgebers, dass Hinterlassenenleistungen der Bestreitung des gesamten Versorgungsbedarfs dienten.