Zudem führe das Abstellen auf das Lebensmodell dort zu Rechtsungleichheit, wo beide Eltern vollzeiterwerbstätig seien und Betreuungsleistungen einkaufen würden. Bei den UV- und BV-Leistungen verweist RO- THENBERGER auf FRÉSARD-FELLAY und schreibt, dass die Frage, welche Tätigkeit die Versicherungspflicht auslöse, von der Frage zu unterscheiden sei, welchen Schaden die Versicherungsleistung abdecke.