St. Gallen 2015, Rz. 511 ff.) setzt sich ebenfalls ausführlich mit der Thematik auseinander. Der anteilsmässigen Anrechnung bei der AHV hält er entgegen, dass ein Grossteil der Vollzeiterwerbstätigen auch Haushaltsarbeiten verrichten würden, und dass bei Teilerwerbstätigen nicht zwingend sei, dass diese ihre freie Zeit dem Haushalt (und nicht bspw. einem Hobby) widmeten. Zudem führe das Abstellen auf das Lebensmodell dort zu Rechtsungleichheit, wo beide Eltern vollzeiterwerbstätig seien und Betreuungsleistungen einkaufen würden.