Die Funktion der Hinterlassenenrenten (sowohl aus AHV, UV und BV) sei es, den Versorgungsausfall zu kompensieren und die Fortführung des Lebensstandards zu ermöglichen; wie die Renten finanziert oder sozialversicherungsrechtlich koordiniert würden, sei belanglos. Es solle nicht verkompliziert werden, was der Gesetzgeber vereinfacht habe. Zudem erinnert sie daran, dass das Ziel von Art. 74 Abs. 2 Bst. f ATSG darin liege, Überentschädigungen zu vermeiden. - ADRIAN ROTHENBERGER (Das Spannungsfeld von Überentschädigungsverbot und Kongruenzfragen, Diss. St. Gallen 2015, Rz.