GHISLAINE FRÉSARD-FELLAY (Le recours subrogatoire de l’assurance-accidents sociale contre le tiers responsable ou son assureur, Diss. Fribourg 2007, N. 1745 ff.) stellt den Wortlaut von Art. 74 Abs. 2 Bst. f ATSG in den Vordergrund: Dort werde der Versorgungsschaden nicht näher unterteilt, und von diesem Wortlaut sei nicht grundlos abzuweichen. Bei Erlass des ATSG sei der Haushaltsversorgungsschaden bereits bekannt und anerkannt gewesen. Die Funktion der Hinterlassenenrenten (sowohl aus AHV, UV und BV) sei es, den Versorgungsausfall zu kompensieren und die Fortführung des Lebensstandards zu ermöglichen;