Demgegenüber würden die Versorgungsquoten selbst in bescheidenen finanziellen Verhältnissen in Konstellationen mit bis zu vier Kindern gesamthaft nicht mehr als 88% des Nettoverdienstes ausmachen. Insgesamt gelte auch hier, dass sich die extrasystemische Koordination mit dem Haftpflichtrecht nicht dafür eigne, im Sozialversicherungssystem angelegte Überentschädigungen zu korrigieren. 32.1.2 Andere Autoren hingegen sprechen sich für unausgeschiedene Anrechnung der Sozialversicherungsleistungen an den Versorgungsschaden aus (sog. Poly- oder Omnikongruenz): - GHISLAINE FRÉSARD-FELLAY