12 Dem Überentschädigungsargument hält er entgegen, dass eine Überentschädigung gewissermassen in der «Natur der Sache liege»: Die sozialversicherungsrechtliche Überentschädigungsgrenze liege bei 90% des mutmasslich entgangenen Bruttoverdienstes. Demgegenüber würden die Versorgungsquoten selbst in bescheidenen finanziellen Verhältnissen in Konstellationen mit bis zu vier Kindern gesamthaft nicht mehr als 88% des Nettoverdienstes ausmachen.