nicht präzise. Ebenfalls nicht weiter helfe die intersystemische Koordination, zumal eine Parallelbestimmung zu Art. 32 Abs. 1 UVV, welche nach sachlicher Kongruenz differenziere, fehle. Auch die Frage nach dem Substrat für die Beitragserhebung überzeugt ihn nicht. Entscheidend sei vielmehr, welche Funktion die AHV-Hinterlassenenleistung im konkreten Fall habe. Es liege nahe, dass solche Leistungen bei haushaltsführenden Versorgern (ganz oder teilweise) den Ausfall der Versorgung aus Haltshaltsführung decken würden. Entsprechend befürwortet er eine Aufteilung nach Beschäftigungsgrad des bzw. der Verstorbenen.