711 ff.) bejaht sachliche Kongruenz, wenn sich die Versicherungsleistung und der Schadenersatz nach Zweck und Funktion entsprechen. UVG- und BVG-Hinterlassenenleistungen seien nur mit dem Erwerbsversorgungsschaden, nicht aber mit dem Haushaltsversorgungsschaden kongruent, zumal deren Beiträge nur auf dem Erwerbseinkommen erhoben würden. Bei Witwen- und Waisenrenten der AHV plädiert er – entgegen dem «Beitragstest» – für eine Kongruenz sowohl mit dem Versorgungsschaden aus Erwerb wie auch mit jenem aus Haushalt. -