Weiter weisen diese Autoren auf die intersystemische Koordination hin: Die AHV-Rente werde stets ungekürzt ausgerichtet, wogegen die (nur zum Erwerbsversorgungsschaden kongruente) UV-Rente als Komplementärrente ausgestaltet sei. Träfen AHV- und UV-Leistungen zusammen, falle die UV- Rente kleiner aus; es verbleibe kein Substrat mehr, welches an den Haushaltsversorgungsschaden angerechnet werden könne.