) stellen für die Kongruenzfrage darauf ab, ob der Schaden im Ausfall derjenigen Mittel besteht, auf denen die für die Versicherungsleistung massgebenden Beiträge erhoben wurden. Weil UVG- und BVG-Renten mit Lohnbeiträgen finanziert werden und sich die Leistungen nach dem versicherten Verdienst richten, seien sie nur mit Versorgungsschaden aus Erwerb kongruent. Sodann stehe auch bei der AHV der Lohn im Vordergrund. Eine Anrechnung auf den Haushaltsversorgungsschaden sei deshalb nur bei Nichterwerbstätigen sachgerecht. Weiter weisen diese Autoren auf die intersystemische Koordination hin: