Sie sei deshalb ausschliesslich auf den Erwerbsversorgungsausfall anzurechnen. Bei der AHV sei je nach Beschäftigungsgrad zu differenzieren (analog zur sog. gemischten Methode bei IV-Leistungen). - FULLIN/WYSSMANN/ZIGERLI (Berechnung des Versorgungsschadens – Ist einfach auch richtig? in: Tagungsbeiträge zum Personen-Schaden-Forum 2012, S. 67 ff.) stellen für die Kongruenzfrage darauf ab, ob der Schaden im Ausfall derjenigen Mittel besteht, auf denen die für die Versicherungsleistung massgebenden Beiträge erhoben wurden.