Bei der AHV sei nach Beschäftigungsgrad zu unterscheiden. Bei teilerwerbstätig gewesenen Versorgern müsse eine anteilsmässige Anrechnung an den Einkommens- und Dienstleistungsausfallschaden erfolgen. - Auch THOMAS BITTEL (Ausgewählte Fragen zum Versorgungsschaden, in: Tagungsbeiträge zum Personen-Schaden-Forum 2004, S. 77 ff.) weist darauf hin, dass die aus der obligatorischen Unfallversicherung zu entrichtende Rente nur auf der Erwerbstätigkeit im versicherten Betrieb basiere. Sie sei deshalb ausschliesslich auf den Erwerbsversorgungsausfall anzurechnen.