Massgebend seien sodann wirtschaftliche Überlegungen, nicht Begrifflichkeiten. Gewisse Versicherungsleistungen seien nur mit dem Versorgungsschaden aus Erwerb, andere z.T. auch mit Versorgungsschaden aus Haushaltstätigkeit kongruent: - Für HARDY LANDOLT (Zürcher Kommentar, N. 345 ff. und N. 350 ff. zu Art. 43 OR) ist entscheidend, ob der Versorger erwerbstätig war. Renten, die nur erwerbstätigen Versorgern ausgerichtet werden (Unfallversicherung, berufliche Vorsorge), seien nur an den Versorgungsschaden aus Erwerbstätigkeit anzurechnen. Bei der AHV sei nach Beschäftigungsgrad zu unterscheiden.