32. Gemäss Art. 74 Abs. 2 Bst. f ATSG sind «Hinterlassenenrenten» und «Ersatz für Versorgerschaden» Leistungen gleicher Art. Die analoge Anordnung trifft Art. 27b Abs. 1 BVV2. 32.1 Die Lehre ist sich nicht einig, ob diese Bestimmungen weitere Differenzierungen erlauben: 32.1.1 Die zahlenmässige Mehrheit der Autoren vertritt die Ansicht, dass die Kongruenzfrage gesondert für jede Leistungskategorie innerhalb der Hinterlassenenrenten zu entscheiden sei. Massgebend seien sodann wirtschaftliche Überlegungen, nicht Begrifflichkeiten.