10 31.2 Der Anschlussberufungsklägerin fehle das Rechtsschutzinteresse an dieser Rüge. Der haftpflichtrechtliche Gesamtschaden, für den sie einzustehen habe, bleibe immer unverändert, wie auch immer die Anrechnung der Sozialversicherungsleistungen erfolge. Auf die Rüge sei nicht einzutreten.