74 Abs. 2 Bst. f ATSG habe der Schädiger bzw. dessen Versicherung auch in diesem Fall den Schaden zu ersetzen, jedoch gegenüber den regressierenden Sozialversicherungsträgern. 31. Die Berufungskläger entgegnen, was folgt: 31.1 Das Bundesgericht habe sich in BGE 134 III 489 E. 4.2 unter expliziter Inkaufnahme von Überentschädigungen für die Kongruenzsätze ausgesprochen. Es habe erwogen, dass der Schädiger nicht zu Gunsten der Sozialversicherer bevorteilt werden dürfe.