Auch das Bereicherungsverbot gebiete eine Gesamtrechnung. Gemäss BGE 124 III 222 lasse sich so die als stossend empfundene Überentschädigung bei Zusammentreffen von AHV/IV-Renten mit Haftpflichtansprüchen vermeiden. Die Sozialversicherungen seien zu entlasten und deren Gelder nicht für Leistungen einzusetzen, die über die Deckung des Schadens hinausgehen würden. 30.8 Es stimme nicht, dass der Schädiger von einer Gesamtrechnung profitiere. Bei konsequenter Anwendung von Art. 74 Abs. 2 Bst.