Das Leistungsniveau sei aus sachlichen Gründen so hoch angesetzt worden; die Hinterlassenenleistungen würden nicht alleine den Ausfall des Erwerbseinkommens ersetzen, sondern dienten die Bestreitung des gesamten Versorgungsausfalls. 30.6 Auch Art. 45 Abs. 3 OR unterschiede nicht zwischen Versorgungsschaden aus Haushaltstätigkeit und solchem aus Erwerbstätigkeit. Versorgungsschaden sei ein Oberbegriff; massgebend sei die Optik der Versorgten, und nicht jene des Versorgers. 30.7 Auch das Bereicherungsverbot gebiete eine Gesamtrechnung.