folglich gebe es auch keinen Grund, Versorgung durch Naturalleistungen anders zu behandeln. Für die Frage des Zwecks sei denn auch unerheblich, dass die Haushaltstätigkeit im UVG und im BVG nicht versichert sei. Somit sei auch eine proportionale Aufteilung je nach früherer Tätigkeit (Voll- oder Teilzeit) abzulehnen, zumal diese den verschiedenen denkbaren Konstellationen und Rollenmodellen nicht gerecht werde und zu Rechtsungleichheit führe. Dem Gesetzgeber könne nicht unterstellt werden, Überentschädigungen durch Sozialversicherungsleistungen anzustreben. Das Leistungsniveau sei aus sachlichen Gründen so hoch angesetzt worden;