30.5 Die Frage der sachlichen bzw. funktionellen Kongruenz beantworte sich aufgrund des Zwecks bzw. der Funktion der zur Diskussion stehenden Leistungen. Die Sozialversicherungen würden den Verlust des Versorgers «entschädigen». Der Zweck liege darin, den Lebensstandard der Anspruchsberechtigten insgesamt aufrecht zu erhalten. Dabei sei unerheblich, ob die Versorgung mittels Einkommen aus Arbeit, aus Vermögen oder Renteneinkommen erfolgte; folglich gebe es auch keinen Grund, Versorgung durch Naturalleistungen anders zu behandeln.