43 Abs. 1 UVV für Hinterlassenenrenten an, dass diese bei der Berechnung der UV-Komplementärrenten vollumfänglich zu berücksichtigen seien. Der Verordnungsgeber habe die Aufteilung in einen Er- werbs- und einen Haushaltsteil wohl deswegen als unnötig erachtet, weil er davon ausgegangen sei, dass die Hinterlassenenleistungen sämtlicher Sozialversicherungen ohnehin mit dem gesamten Versorgungsschaden kongruent seien. 30.5 Die Frage der sachlichen bzw. funktionellen Kongruenz beantworte sich aufgrund des Zwecks bzw. der Funktion der zur Diskussion stehenden Leistungen.