9 werb, wie von der Vorinstanz vorgenommen, widerspreche damit ohne Not den gesetzlichen Grundlagen. 30.4 Anders als Art. 32 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) für Invaliditätsfälle ordne Art. 43 Abs. 1 UVV für Hinterlassenenrenten an, dass diese bei der Berechnung der UV-Komplementärrenten vollumfänglich zu berücksichtigen seien.